Allgemeine Geschäftsbedingungen der CID Technologies AG
Inhalt:
4 Leistungs- und Lieferfristen
6 Leistungs- bzw. Lieferfristen
8 Rechte an Software und Know-how
9 Preise und Zahlungsbedingungen
1 - Definitionen
1.1
"CID" steht für die CID Technologies AG mit Sitz in CH-8280 Kreuzlingen.
1.2
"Kunde" sind die Kundinnen und Kunden von CID, Fachhändler und Partner sowie Dritte, welche bei CID eine Auftragserteilung platzieren.
1.3
Unter "Auftragserteilung" wird die Bestellung oder Abonnierung einer Leistung oder der Erwerb einer Lizenz bei CID verstanden.
1.4
Die Bezeichnung "Kundenvertrag" steht übergreifend für Kauf-, Werk-, Lizenz-, Abonnements-, Miet-, Wartungs-, Support- oder andere Verträge inklusive etwaiger Vereinbarungen zwischen den Kunden und CID.
1.5
Als "Leistungen" wird übergreifend das Leistungsangebot von CID bezeichnet. Dieses beinhaltet sämtliche Dienstleistungen, Waren oder Fremdprodukte sowie anderweitigen Leistungen, welche gegenüber dem Kunden erbracht werden.
2 - Geltung der AGB
2.1
Diese AGB gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen CID und dem Kunden. Sie sind im Sinne einer umfassenden Zustimmung auch ohne besondere Bezugnahme für sämtlichen künftigen Geschäftsverkehr verbindlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2.2
Sämtliche Leistungen von CID erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser AGB. Widersprechende Bedingungen sowie Änderungen und Nebenabreden zu den AGB sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
2.3
Die vorliegenden AGB können von CID jederzeit abgeändert und durch neue Bestimmungen ersetzt werden. Die geänderten Bedingungen werden auf der Webseite von CID publiziert oder dem Kunden auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Sie gelten für alle ab ihrer Publikation eingegangenen Auftragserteilungen. Die jeweils geltenden AGB können hier unter www.cid-technologies.com abgerufen werden.
3 - Vertragsabschluss
3.1
Alle Angebote von CID sind freibleibend, soweit sie nicht zeitlich befristet sind.
3.2
Der Vertrag zwischen CID und dem Kunden kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung von CID zustande. Gegenofferten und/oder Angebote des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung von CID als angenommen.
3.3
Auf Vertragsänderung oder -beendigung gerichtete Erklärungen des Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
4 - Leistungs- und Lieferfristen
4.1
Leistungs- und Lieferfristen sind für CID unter Vorbehalt von Ziff. 4.5 nachstehend verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Sie beginnen frühestens mit der definitiven, schriftlichen Auftragsbestätigung und keinesfalls vor Klarstellung jeglicher Einzelheiten des Auftrags zu laufen.
4.2
Sämtliche Leistungs- und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung allfälliger Zulieferer von CID. Bei nicht richtiger oder rechtzeitiger Belieferung hat CID den Kunden unverzüglich über die Verzögerung der Leistung bzw. Lieferung zu informieren. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Leistungs- oder Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.
4.3
Wenn der Kunde vertragliche Pflichten, insbesondere Mitwirkungs- oder Nebenpflichten wie Vorauszahlung, Zahlung Zug um Zug, Lieferung von für die Vertragserfüllung benötigten Angaben, Leistung notwendiger Vorarbeiten, Ermöglichen des Zugangs zu den EDV-Systemen des Kunden oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt oder notwendige Angaben nachträglich wieder ändert, werden Leistungs- und Lieferfristen angemessen verlängert. Allfällige Rechte von CID aus dem Verzug des Kunden bleiben davon unberührt.
4.4
Soweit sich aus den Einzelverträgen nichts Abweichendes ergibt, vereinbaren die Parteien für sämtliche zu erbringenden Leistungen als Erfüllungsort den Sitz von CID. Eine als verbindlich vereinbarte Frist gilt als eingehalten, wenn CID die Lieferung an den Kunden innert Frist versandt hat.
4.5
Sämtliche vereinbarten Leistungs- und Lieferfristen sind Leistungs- und Lieferziele. Der Kunde hat in allen Fällen bei Nichteinhaltung eine angemessene zusätzliche Frist zur Leistung bzw. Lieferung anzusetzen. Erst mit dem unbenützten Ablauf dieser Frist gelangt CID in Verzug. Für Verzugsschäden haftet CID nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.6
In Fällen höherer Gewalt, die CID die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erheblich erschweren oder verunmöglichen, ist CID berechtigt, die Erfüllung dieser Verpflichtung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe, Transportverzögerungen, Ausfälle von zur Leistung bzw. Lieferung benötigter Maschinen und Systeme (inkl. Stromausfall, Störung von Telekommunikationswegen, etc.) oder sonstige von keiner Partei zu vertretende Umstände sowie der Eintritt solcher Ereignisse in fremden Betrieben. Ein Ereignis höherer Gewalt ist dem Kunden unverzüglich anzuzeigen. CID hat in diesen Fällen das Recht, nach der Anzeige vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
5 Gefahrübergang
5.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an den Transporteur übergeben wird oder zwecks Versendung per Post oder Kurier das Lager von CID verlässt.
6 - Leistungs- bzw. Liefergegenstand
6.1
Für den Inhalt der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung sind ausschliesslich die definitive, schriftliche Auftragsbestätigung von CID, diese AGB sowie allfällige Lizenzbedingungen massgebend. CID ist zu Teilleistungen berechtigt.
6.2
Abweichungen der gelieferten Waren- und/oder Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind und die vertraglich vorausgesetzten wesentlichen Leistungen im vollen Umfang erfüllt werden. Technische Änderungen sowie Änderungen im Design (Form, Farbe, Gewicht, Abmessungen, etc.), welche die wesentlichen Funktionen eines Produkts nicht beeinträchtigen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
7 Mitwirkung des Kunden
7.1
Der Kunde verpflichtet sich, CID bei der Leistungserbringung zu jeder Zeit nach besten Kräften zu unterstützen. Er hat sicherzustellen, dass alle für die Erbringung der von CID geschuldeten Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und für CID unentgeltlich erbracht werden. Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden zählt insbesondere, alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die für CID zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Dies schliesst insbesondere folgende Mitwirkungspflichten ein:
a) Rechtzeitige Bereitstellung einer verantwortlichen Projektorganisation;
b) Rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Arbeitsmittel und Räumlichkeiten nach den Spezifikationen von CID (inkl. Geräteanschlüsse, EDV-Geräte, Rechnerzeiten, Datenerfassungskapazitäten, Programme, Datenkommunikationseinrichtungen, Remotezugänge und Testdaten);
c) Rechtzeitige Beschaffung und schriftliche Bereitstellung sämtlicher Informationen und Unterlagen, welche zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind;
d) Rechtzeitige Orientierung über besondere technische Voraussetzungen sowie gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort, soweit sie für die vertragskonforme Leistung von Bedeutung sind;
e) Rechtzeitige Bereitstellung von qualifiziertem Hilfspersonal;
f) Bedarfsgerechte Planung, Steuerung und Kontrolle der eigenen Mitarbeiter und Kapazitäten;
g) Rechtzeitige und bedarfsgerechte Herbeiführung von Abstimmungen und Entscheidungen;
h) Die Benützung der Liefergegenstände mit der gebotenen Sorgfalt und nach Anleitung von CID, keine überdurchschnittliche Beanspruchung derselben, Erfüllung der notwendigen Anforderungen an die Umgebung und Durchführung der üblichen Reinigungsarbeiten.
7.2
Für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften ist der Kunde verantwortlich.
7.3
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verschiebt sich die Leistungsverpflichtung von CID zeitlich entsprechend. Führt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden zu einem Mehraufwand bei CID, ist CID berechtigt, dem Kunden auf Grundlage der jeweils aktuell gültigen Stundensätze und Preise zusätzlich Rechnung zu stellen. Darüber hinaus gehende Ansprüche von CID wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten bleiben unberührt
8 - Rechte an Software und Know-how
8.1
Mit der Lieferung von Software-Programmen durch CID erwirbt der Kunde mit Ausnahme der vertraglich ausdrücklich vereinbarten Lizenz- und von Gesetzes wegen vorgesehenen Rechte keinerlei Rechte an Software und Anwenderdokumentationen. Das Urheberrecht verbleibt in jedem Fall bei CID. Jedes Erweitern, Ändern, Bearbeiten und Dekompilieren (einschliesslich Fehlerberichtigung) durch den Kunden benötigt die schriftliche Zustimmung von CID.
8.2
Eine Reproduktion der Software, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder andere Träger, ist dem Kunden nicht gestattet, soweit es für die erforderliche vertragsgemässe Nutzung der Software nicht erforderlich ist. Zu den erforderlichen Vervielfältigungen zählen neben der Installation der Software auf einem Speichermedium das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Zulässig sind Reproduktionen, welche der Kunde zu Datensicherungszwecken für sich selbst anfertigt, sofern dies in den entsprechenden Vertragsbedingungen ausdrücklich gestattet ist. Diese Reproduktionen sind als solche zu kennzeichnen und dürfen vom Kunden nur dann verwendet werden, wenn das Original durch Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist.
8.3
Der Kunde verpflichtet sich, die Programme von CID, Originaldatenträger sowie etwaige Sicherungskopien Dritten weder weiterzugeben noch in irgendeiner Form zugänglich zu machen. Ausgeschlossen ist auch die Reproduktion von Programmen ganz oder auszugsweise zum Zwecke der gleichzeitigen mehrfachen Verwendung auf mehreren Computersystemen. Der Kunde ist ausserdem nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von CID Unterlizenzen einzuräumen.
8.4
Für die Anwenderdokumentation wie Handbücher und andere Unterlagen und Informationen, welche mit einem Angebot oder einer Leistung von CID abgegeben werden, behält sich CID das ausschliessliche Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 2 und 3 bezüglich Reproduktion und Weitergabe gelten entsprechend. Die Anwenderdokumentation darf in Auszügen nur soweit vervielfältigt werden, als dies zur vertragsgemässen Nutzung der Software erforderlich ist.
8.5
CID ist berechtigt, sämtliche elektronischen Daten und Unterlagen bei Auftragsablehnung oder Vertragsauflösung vom Kunden zurückzuverlangen. Der Kunde verliert sein Nutzungsrecht an der Software, soweit er dieses bereits erhalten hat, und verpflichtet sich in diesem Fall zur Löschung und Vernichtung aller in seinem Einflussbereich noch vorhandenen Programme, Daten oder anderweitiger Informationen.
8.6
Bei Verletzung der Bestimmungen gemäss Abs. 1 bis 5 vorstehend ist CID berechtigt, vom Kunden eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 200'000.— für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu fordern. Alle weiteren, insbesondere auch urheberrechtlichen Ansprüche und Schadenersatzansprüche gegen den Erwerber bleiben davon unberührt. Auf die mögliche Strafbarkeit der vorerwähnten Handlungen wird ausdrücklich hingewiesen.
9 - Preise und Zahlungsbedingungen
9.1
Massgebend sind die in der definitiven schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. im schriftlichen Einzelvertrag genannten Preise. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, trägt der Kunde sämtliche mit der Leistung allenfalls zusammenhängenden Kosten wie Steuern (Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer etc.), Gebühren, Abgaben, Zölle, Reisespesen, Transport, Datenübermittlung, Zahlungsverkehr, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Nicht vorhersehbare Erhöhungen solcher Kosten nach Vertragsschluss gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden; dies gilt auch dann, wenn die ursprünglich erwarteten Kosten aufgrund besonderer Vereinbarung von CID zu tragen sind.
9.2
Bei aufwandsbezogener Abrechnung erfolgt die Vergütung auf Grundlage der jeweils aktuell gültigen Stundensätze und Preise von CID, wobei die erbrachten Leistungen durch Vorlage von Tätigkeitsberichten nachgewiesen werden. Ohne unverzüglichen Widerspruch des Kunden nach deren Zustellung gelten die Tätigkeitsberichte als genehmigt. Wird mit dem Kunden ein Kostendach vereinbart, ist dieses nach Möglichkeit im Bereich von plus minus 20% einzuhalten; unumgängliche grössere Abweichungen sind zu begründen. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, deckt dieser die Aufwendungen für die in Konzept und Spezifikation umschriebene Leistung; Mehraufwendungen wegen Änderungen von Umfang und Inhalt der Leistungen, zusätzlichen Wünschen oder als Folge von Fehlern oder Verspätungen im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Entschädigungen für wiederkehrende Leistungen sind im Voraus zu bezahlen und werden monatlich in Rechnung gestellt.
9.3
Soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, kann CID bei Vertragsschluss eine Anzahlung bis zu einem Drittel der Projektsumme und während der Projektentwicklung Teilzahlungen im Wert der erbrachten Leistung verlangen.
9.4
Rechnungen von CID sind im Regelfall innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug, rein netto, zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne besondere Mahnung in Verzug, wobei unbeachtet weiterer Ansprüche ein Verzugszins in Höhe von 6% p.a. geschuldet ist. Wird bei Zahlungsverzug des Kunden eine externe Stelle mit dem Forderungseinzug beauftragt, so hat der Kunde die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten zu tragen.
9.5
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist CID berechtigt, ihre Leistung bzw. Lieferung aus diesem oder jedem anderen Vertrag mit dem Kunden sofort einzustellen und von jedem Vertrag nach ihrer Wahl zurückzutreten. CID hat auch das Recht, für noch ausstehende Leistungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit dem Kunden sofortige Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Leistet der Kunde die geforderte Vorauszahlung oder Sicherheit nicht, kann CID entsprechende Massnahmen treffen und den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen. Die gleiche Regelung gilt bei Nachlassstundung, Zahlungsbefehlen oder Konkurseröffnung, wenn der Kunde oder die Konkursverwaltung für die Bezahlung der künftigen Rechnungen keine Sicherheit leisten.
9.6
Ein allfälliger Leistungsverzug von CID aus diesem oder anderen Verträgen berechtigt den Kunden nicht zur Zahlungsverweigerung. Auch vom Kunden geltend gemachte Ansprüche aus Gewährleistungen oder behaupteten Mängeln befreien ihn nicht von der Zahlungsfrist.
9.7
Der Kunde darf mit Gegenansprüchen aus diesem oder einem anderen Vertrag oder Rechtsverhältnis nur bei schriftlicher Einwilligung von CID oder bei Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verrechnen. Die Verweigerung der Annahme bestellter Leistungen entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht.
10 - Eigentumsvorbehalt
10.1
Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von CID. Die Regelung dieser AGB, wonach der Kunde Eigentum nicht erwirbt, bleibt hiervon unberührt. Wo vorhanden, ermächtigt der Kunde CID, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts auf Kosten des Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister einseitig vorzunehmen.
10.2
Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung der Ware an Dritte sind dem Kunden nicht gestattet. Werden die gelieferten Produkte vom Kunden weiterverkauft, verleast oder vermietet, tritt dieser die ihm gegenüber dem belieferten Dritten zustehende Forderung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung an die CID ab. Der Kunde ist diesfalls bis zum Widerruf seitens der CID zum Inkasso der Forderungen gegenüber dem Dritten ermächtigt. Im Falle des Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, der CID die zum Inkasso erforderlichen Angaben zu machen und dem Dritten die Abtretung anzuzeigen.
10.3
Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und auf seine Kosten zu versichern. Der Kunde hat die Liefergegenstände von allen Inanspruchnahmen Dritter freizuhalten. Er hat eine Beschlagnahme, insbesondere durch Pfändung, Retention, Arrest, Konkurs, etc. umgehend der CID zu melden und das zuständige Betreibungs- und Konkursamt oder Dritte auf das Eigentum der CID hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die der CID aus der Abwehr solcher Inanspruchnahmen entstehen.
10.4
Bei vertragwidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die CID berechtigt, die sofortige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu verlangen. Die Ausübung dieser Rechte gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Mit der Rücknahme verbundene Umtriebe und Speditionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
11 - Gewährleistung
11.1
Die Leistung von CID ist vertragsgemäss, wenn sie zum Zeitpunkt der Abnahme von den vereinbarten Spezifikationen und Anforderungen nicht oder nur unerheblich abweicht. Eine Haftung für eine Verschlechterung oder den Untergang oder die unsachgemässe Behandlung von Ware nach Übergang der Gefahr trägt CID nicht. Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der zu liefernden Leistungen nur unerheblich mindern, blieben ausser Betracht.
11.2
Vertragsgemässheit bzw. Mangelhaftigkeit der Leistungen messen sich ausschliesslich und nur nach den ausdrücklichen, schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen. Angaben in Prospekten oder anderen Verkaufsunterlagen bilden nicht Vertragsbestandteil. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko allein und ausschliesslich beim Kunden. Die blosse Anführung des Einsatz- bzw. Verwendungszwecks in der Vereinbarung stellt keine Zusicherung von CID für Eignung und Verwendung dar. CID gewährt keine Garantien im Rechtssinne.
11.3
Der Kunde anerkennt, dass Funktionsstörungen von Software auch bei grösster Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können, und die ununterbrochene Funktionsfähigkeit von Software nicht gewährleistetet werden kann.
11.4
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Leistungen von CID unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Empfang zu untersuchen und etwaige Beanstandungen sofort schriftlich und detailliert anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Gewährleistung für verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung innerhalb der Frist von 8 (acht) Tagen nicht zu erkennen waren, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde diese nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich rügt. Bei verspäteter Rüge sind Mängel- und/oder Schadenersatzansprüche verwirkt. Bei gemeinsamer Abnahme der Leistungen gelten nicht gerügte Mängel als genehmigt, wenn sie offensichtlich sind.
11.5
Der Kunde hat bei Mängelrüge CID unverzüglich die Gelegenheit zu einer Überprüfung der Leistung bzw. Ware zu geben. Eine Rücküberwälzung der Überprüfungskosten bleibt vorbehalten, falls sich die Beanstandungen als ungerechtfertigt erweisen.
11.6
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind von CID nicht zu vertretende Mängel und Störungen, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Aufstellung, Installation oder Bedienung durch den Kunden oder Dritte, übermässige Beanspruchung, externe Umgebungseinflüsse, unberechtigte Änderungen oder anderweitige Eingriffe des Kunden in die Hard- oder Software. Unberechtigte Eingriffe von aussen und Reparaturversuche durch Dritte lassen jegliche Gewährleistung erlöschen. Keine Gewährleistung besteht sodann für die Kompatibilität zukünftiger vom Kunden erworbener Zusatzkomponenten, wenn der jeweils aktuelle Software-Releasestand auf dem System des Kunden nicht installiert ist. Für Bestandteile von Drittlieferanten ist die Gewährleistung von CID in jedem Fall auf den Umfang der Originalgarantien des jeweiligen Herstellers beschränkt.
11.7
Bei Vorliegen eines Mangels hat CID das Recht, innert angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung nachzuerfüllen. CID hat das Recht, anstelle der Nachbesserung eine Wandelung des Vertrages zu erklären und dem Kunden den bezahlten Preis zurückzuerstatten. Im Fall der Mängelbeseitigung beim Kunden hat dieser CID freien Zugang zu seinen Räumen zu gewähren. Installations-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum von CID. Weisst die mängelbehaftete Leistung nach dreimaliger Nachbesserung die vereinbarte Beschaffenheit nicht auf, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen, oder, wenn er es innerhalb von 3 (drei) Tagen erklärt, vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadenersatz oder Aufwendungsersatz ist darüber hinaus nur im Rahmen der Voraussetzungen von Ziff. 11 (Haftung) möglich. Im Falle eines Vertragsrücktritts hat der Kunde sämtliche empfangene Hardware zurückzugeben und die Software von allen Speichern zu löschen, sämtliche Kopien der Software und Dokumentation zu vernichten oder an CID zurückzugeben und beides schriftlich zu bestätigen.
11.8
Etwaige Massnahmen von CID zum Zwecke der Schadensminderung gelten nicht als Anerkennung eines Mangels. Verhandlungen über eine Beanstandung gelten in keinem Fall als Verzicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst wie ungenügend gewesen ist.
11.9
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen mängelbehafteter Leistungserbringung verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Leistung, selbst wenn der Kunde die Mängel erst später entdeckt. Mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen.
12 - Schutzrechte Dritter
12.1
CID sichert dem Kunden zu, dass die überlassene Software sowie Dokumentationen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Machen Dritte solche Rechte geltend, hat der Kunden CID hiervon unverzüglich unterrichten und ihr sämtliche Möglichkeiten zur Verteidigung einzuräumen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat er dem Auftragnehmer die durch das Versäumnis entstehenden Mehrkosten zu erstatten. Der Auftraggeber darf die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers anerkennen.
12.2
Die Geltendmachung von Schadenersatz oder Aufwendungsersatz ist nur im Rahmen der Voraussetzungen von Ziff. 11 (Haftung) möglich.
12.3
Die Ansprüche des Auftraggebers gemäß dieser Ziff. 12 erlöschen mit Ablauf der Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln (Ziff. 11.9).
13 - Haftung
13.4
CID haftet für direkte Schäden, sofern der Kunde nachweist, dass diese durch grobe Fahrlässigkeit oder Absicht seitens von CID oder deren Hilfspersonen verursacht worden sind. Der Umfang der Haftung ist in jedem Fall auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die jeweilige Vergütung des betroffenen Einzelvertrages als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden, bei Dauerschuldverhältnissen die jährliche Vergütung.
13.5
Jede weitergehende Haftung von CID sowie deren Hilfspersonen für Schäden aller Art ist ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind. CID haftet damit insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Verdienst-, Produktions- oder Umsatzausfall, Nutzungs- oder Datenverluste, Verlust von Aufträgen sowie andere indirekte oder Folgeschäden.
13.6
Der Kunde haftet für sämtliche durch seine eigenen Handlungen oder Unterlassungen entstandenen Schäden an den von CID erbrachten Leistungen sowie für Schäden und Vermögensverluste, die aus der Benutzung von Hard- und Software von CID entstanden sind. Das Gleiche gilt für vom Kunden sowie dessen Hilfspersonen zu verantwortenden Vertragsverletzungen oder Versagen bzw. Betriebsstörungen von vom Kunden gestellten Ausrüstungen und Vorrichtungen.
13.7
Im Verhältnis zwischen dem Kunden und CID ist es allein Aufgabe des Kunden, die von CID gelieferte Hard- und Software samt Benutzeranleitung und Arbeitsergebnissen nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren bzw. CID entsprechend zu informieren. Soweit durch einen Verstoss gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür ausschliesslich der Kunde.
14 - Geheimhaltung
14.1
Die Vertragsparteien verpflichten sich und ihre Hilfspersonen, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden, Dritten nicht zu offenbaren und alle Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht.
15 - Schlussbestimmungen
15.1
Für die das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und CID betreffenden vertraglichen Vereinbarungen gilt folgende Rangfolge:
a) Einzelverträge inkl. Anlagen;
b) diese AGB;
c) gesetzliche Vorschriften.
15.2
Ungeachtet von Erfüllung, Ablauf oder vorzeitiger Auflösung des Einzelvertrages bleiben die Bestimmungen von Ziff. 7 "Rechte an Software und Know-how", Ziff. 11 "Haftung" sowie Ziff. 12 "Geheimhaltung" weiterhin aufrecht.
15.3
CID ist berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden das Vertragsverhältnis einschließlich der dazugehörigen Einzelverträge auf mit ihm verbundene Unternehmen zu übertragen.
15.4
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte Regelungszweck möglichst erreicht wird.
15.5
Diese AGB sowie die zwischen dem Kunden und CID bestehenden Einzelverträge unterstehen ausschliesslich dem Schweizerischen Recht unter ausdrücklichem Ausschluss von staatsvertraglichen Normen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
15.6
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen AGB sowie den jeweiligen Einzelverträgen ist der Sitz von CID, derzeit CH-8280 Kreuzlingen. CID ist berechtigt, den Kunden auch an seinem ordentlichen Gerichtsstand zu belangen.
Stand_06.08